Männliche Privilegien: Genitalverstümmelung- legal!

5 Jahre legalisierte Genitalverstümmelung. Natürlich nur an Jungs!

Wir sollten uns nicht damit abfinden, dass die Grundrechte wehrloser Jungen durch die indikationslose Beschneidung mißachtet werden – mit gravierenden Folgen.
https://hpd.de/artikel/rechtsfrieden-lasten-kinder-und-menschenrechten-15075

Rechtsfrieden“ zu Lasten von Kinder- und Menschenrechten

11. Dez 2017

Zum fünften Jahrestag der Abstimmung im Deutschen Bundestag zur Neuregelung der Rechtmäßigkeit nicht medizinisch indizierter Vorhautentfernungen an Jungen äußern Ärztevertretungen und Kinderschutzverbände erneut Kritik an der geltenden gesetzlichen Regelung. Ihr Fazit: Die Politik muss sich den Konsequenzen des von ihr beschlossenen Gesetzes für die betroffenen Kinder stellen. Es gelte, hier endlich in einen breiten gesellschaftlichen Dialog für Wege zu umfassendem Schutz von Kindern unabhängig vom Geschlecht zu treten.

Mit dem am 12. Dezember 2012 beschlossenen „Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes“ legalisierte der Bundestag vor fünf Jahren nicht-therapeutische Vorhautentfernungen an Jungen aus jeglichem Grund. Voraussetzung für den Eingriff ist allerdings, dass er nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wird. In den ersten sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes dürfen sogar Nicht-Ärzte eine Vorhautentfernung vornehmen.

Die Verbände und Organisationen nennen konkrete schwerwiegende Auswirkungen dieser Regelungen für betroffene Jungen und beklagen zudem ein völliges Ausbleiben faktenbasierter Aufklärung für Eltern durch die zuständigen staatlichen Organe.

Für die DAKJ – Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin erklärt Dr. Christoph Kupferschmid:

„Zusammen mit vielen kinder- und jugendärztlichen und kinderchirurgischen Fachgesellschaften weltweit hat sich die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin gegen medizinisch nicht indizierte Beschneidungen ausgesprochen. Sie verändern den Körper irreversibel und stehen bei nicht einwilligungsfähigen Jungen nicht im Einklang mit Gesundheitsschutz und Kindeswohl. Insbesondere in den ersten sechs Monaten nach der Geburt, wenn sogar Nicht-Ärzte eine Vorhautentfernung vornehmen dürfen, werden Beschneidungen oft ohne ausreichende Betäubung und daher nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen. Die Kinder erleiden dabei unnötige Schmerzen. Die Kinder- und Jugendärzte und –ärztinnen und Kinder- und Jugendchirurgen und –chirurginnen in Deutschland würden es sehr begrüßen, wenn zur Frage der Jungenbeschneidung ein breiter nationaler Dialog aufgenommen würde, um zu einer Verständigung zu kommen. Sie empfehlen, mit der Beschneidung eines Jungen so lange zu warten, bis er selbst mündig entscheiden kann, ob er beschnitten werden möchte.“

Victor Schiering, 1. Vorsitzender von MOGiS e.V., erläutert für den Facharbeitskreis Beschneidungsbetroffener im MOGiS e.V.:

„Immer mehr Betroffene finden den Mut, sich zu negativen Spätfolgen und traumatisierenden Erlebnissen zu äußern. Das Beschneidungserlaubnisgesetz lässt also Jungen und die Erwachsenen, die aus ihnen werden, den Preis dafür zahlen, dass sich unsere Gesellschaft einer schwierigen Debatte entziehen will. Jungen sind hier per Gesetz ohne jeden wirksamen staatlichen Schutz gestellt. Am heutigen Tag ist die Politik aufgefordert, sich endlich angemessen mit dieser ethisch und menschenrechtlich unerträglichen Situation auseinander zu setzen.“

Für konkrete Sofortmaßnahmen weist er auf die Abschlussforderungen der Fachtagung „Jungenbeschneidung in Deutschland“ am Universitätsklinikum Düsseldorf vom 8. Mai dieses Jahres hin:

„Notwendig sind Aufklärungsinitiativen über anatomische und medizinische Fakten, Risiken und Spätfolgen durch Institutionen wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Zudem muss die Klagemöglichkeit der Betroffenen – auch gegen die eigenen Eltern sowie gegen die Beschneider – sofort wieder hergestellt werden. Dies muss auch gelten, wenn keine vollumfängliche und am Kindeswohl orientierte Aufklärung dokumentiert ist. Es kann nicht sein, dass Betroffene selbst bei schwersten Folgen keine Entschädigung geltend machen können. In Nürnberg ist im vergangenen Juli ein Säugling nach einer Hausbeschneidung, wie sie durch das Gesetz erlaubt ist, fast verblutet. 400 Jungen müssen jährlich in Deutschland stationär wegen Komplikationen nachbehandelt werden.“

Für TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. nimmt Dr. Idah Nabateregga, Referentin im Referat Weibliche Genitalverstümmelung, Stellung:

„Als Feministinnen lehnen wir die Ungleichbehandlung der Geschlechter grundsätzlich ab. Die gesetzliche Lage in Deutschland stellt Female Genital Mutilation (FGM) unter Strafe, während Male Genital Mutilation (MGM) legal ist. Vor dem Gesetz müssen aber alle Kinder unabhängig vom Geschlecht gleich gestellt sein. Gleichstellung kann insofern nur bedeuten, dass unsere Null-Toleranz-Position für alle Kinder gelten muss. Dies beinhaltet für uns darüber hinaus auch den Schutz intersexueller Kinder vor medizinisch nicht notwendigen ‚geschlechtsangleichenden Operationen‘. Deshalb lehnt TERRE DES FEMMES die derzeit in Deutschland gültige Regelung zur Straflosigkeit von medizinisch nicht erforderlichen Beschneidungen an nicht einsichts- und urteilsfähigen Jungen ab.“

Prof. Dr. Matthias Franz äußert sich für die Sektion Kinder- und Jugendpsychosomatik der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie – DGPM:

„Die Evolution bringt keine überflüssigen Körperteile hervor und Menschenrechte gelten auch für Kinder. Es gibt aus Sicht eines gesunden kleinen Jungen deshalb keinen medizinischen und schon gar keinen ärztlich zu rechtfertigenden Grund ihm seine gesunde Vorhaut, den sensibelsten Teil seines Gliedes, abzuschneiden und dadurch seine sexuelle Selbstbestimmung und genitale Integrität ohne dokumentierte Diagnose irreversibel und schwer zu beschädigen. Deshalb sollten die Krankenkassen die Kosten für diesen schädlichen und mit erheblichen Risiken für die körperliche und psychische Gesundheit belasteten Eingriff auch weiterhin nicht übernehmen, wenn keine medizinische Notwendigkeit besteht. Zudem wissen wir heute aus der Gewaltopferforschung und aus entwicklungspsychologischer Sicht mit Gewissheit zwei Dinge: Erstens, man tut Kindern nicht weh, man beschädigt sie nicht, weil jeglicher Schmerz Spuren hinterlässt. Zweitens, Erwachsene haben an den Genitalien von Kindern nichts zu suchen. Das gilt auch für Jungen.“

Christa Müller, 1. Vorsitzende von (I)NTACT – Internationale Aktion gegen die Beschneidung von Mädchen und Frauen e.V. , führt aus:

„Vor fünf Jahren hat der Deutsche Bundestag mit einem Gesetz die männliche Genitalverstümmelung erlaubt. Damit wurde eine Menschenrechtsverletzung legalisiert. In der Realität sind hiervon vor allem muslimische und jüdische Jungen betroffen. Sind sie uns weniger wert als christliche Jungen? Darüber hinaus ist diese Erlaubnis zugleich das Einfallstor für die weibliche Genitalverstümmelung. Entsprechend hat sich bereits die Präsidentin des 36. Deutschen Evangelischen Kirchentages Christine von der Au im Mai dieses Jahres geäußert: ‚Wenn beispielsweise eine Muslima hierzulande mit ihrer Tochter zum Frauenarzt komme, um aus religiöser Tradition heraus deren Schamlippen zu beschneiden, sei das gegen die Menschenrechte. Doch weigerte sich der Arzt, das zu tun, würden sie möglicherweise zu einem ‚Kurpfuscher‘ gehen, der die Gesundheit der jungen Frau gefährde. Deshalb könnte der Arzt den Eingriff gegen seine eigentliche Überzeugung vornehmen und dann gemeinsam mit Betroffenen etwas gegen diese religiöse Praxis unternehmen.‘ Deswegen muss dieses Gesetz weg. Alle im Bundestag vertretenen Parteien sind aufgefordert, dafür zu sorgen, dass es Eltern ohne Ausnahme verboten ist, die Genitalien ihrer Kinder zu verstümmeln.“

Prof. Dr. med. Dr. h.c. Maximilian Stehr, Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie – DGKCH, AG Kinderurologie der DGKCH, zitiert aus der neuen konsentierten Leitlinie „Phimose und Paraphimose“:

„Das Präputium ist ein physiologischer Bestandteil des männlichen äußeren Genitales mit zahlreichen unterscheidbaren Funktionen. Die operative Entfernung (Zirkumzision) bedarf in unserem Rechts- und Wertesystem einer medizinischen Indikationsstellung. Diese unterscheidet sich hinsichtlich ihres Anspruches nicht von der anderer operativer Eingriffe. Eine Therapie der Phimose sollte nur dann erfolgen, wenn die Patienten Beschwerden haben oder solche unmittelbar zu erwarten sind. Vor durchgeführter Zirkumzision soll darüber aufgeklärt werden, dass durch den bei der Beschneidung resultierenden Hautverlust es zu einem Sensibilitätsverlust kommen kann, der wiederum möglicherweise das spätere Sexualleben beeinflusst. Vor durchgeführter Zirkumzision soll darüber aufgeklärt werden, dass auch unter optimalen Bedingungen mit einer Komplikationsrate von etwa 5%, in der Neugeborenenperiode u.U. auch mit einer höheren Rate (z.B. durch die Ausbildung einer Meatusstenose) zu rechnen ist.“

Die zugrundeliegende Pressemitteilung wurde von folgenden Verbänden und Organisationen gemeinsam verfasst:

· DAKJ – Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V.

· BVKJ – Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V.

· DGKCH – Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie e.V.

· DGKJ – Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V.

· DGSPJ – Deutsche Gesellschaft für Sozialpädiatrie und Jugendmedizin e.V.

· Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Medizin und Ärztliche Psychotherapie (DGPM) e.V. – Sektion Kinder- und Jugendpsychosomatik

· (I)NTACT – Internationale Aktion gegen die Beschneidung von Mädchen und Frauen e.V.

· MOGiS e.V. – Eine Stimme für Betroffene

· TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V.

 

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